BAG - Urteil vom 16.04.2013
9 AZR 554/11
Normen:
BGB §§ 293 ff.; BGB § 615; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998) § 3;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 130
EzA-SD 2013, 14
NJW 2013, 2460
NZA 2013, 849
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 439/10
ArbG Jena, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 79/10

Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Altersteilzeitarbeitsverhältnis; Annahmeverzug; Entbehrlichkeit eines Angebots der Leistung bei einem Lehrer, der nicht mit der vereinbarten Stundenzahl im Stundenplan eingeplant ist

BAG, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 554/11

DRsp Nr. 2013/15894

Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Altersteilzeitarbeitsverhältnis; Annahmeverzug; Entbehrlichkeit eines Angebots der Leistung bei einem Lehrer, der nicht mit der vereinbarten Stundenzahl im Stundenplan eingeplant ist

Orientierungssätze: 1. Im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis ist ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers regelmäßig nicht nach § 296 BGB entbehrlich. 2. Bei einem Lehrer, der seine Arbeitsleistung auf der Grundlage eines Stundenplans erbringt, ist die vom Arbeitgeber zu erbringende Mitwirkungshandlung typischerweise nicht nach dem Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich nur in Verzug kommt, wenn er ein wörtliches Angebot (weiterer) Unterrichtstätigkeit nicht annimmt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2011 - 6 Sa 439/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB §§ 293 ff.; BGB § 615; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998) § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung während der Altersteilzeit.