LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.02.2017
1 Sa 212/16
Normen:
BGB § 611; TVöD § 6 Abs. 2; TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2; TVöD § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1582 c/15

Auslegung eines ArbeitsvertragsVollzeitarbeit und Bereitschaftsdienst im Rahmen der tariflichen Höchstarbeitszeit des § 9 TVöD

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 212/16

DRsp Nr. 2021/14476

Auslegung eines Arbeitsvertrags Vollzeitarbeit und Bereitschaftsdienst im Rahmen der tariflichen Höchstarbeitszeit des § 9 TVöD

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis verabredet, in dem die regelmäßige Arbeitszeit "zurzeit 48/48 Stunden" entspricht, wird durch den Teiler 48 bereits im Arbeitsvertrag darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber für Mitarbeiter, die auch Bereitschaftsdienst leisten, von der Möglichkeit der Faktorisierung Gerbrauch machen will. 2. Für Mitarbeiter im Rettungsdienst fallen typischerweise Zeiten der Vollarbeit und Zeiten des Bereitschaftsdienstes an. Der Mitarbeiter kann deshalb nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihn tarifwidrig regelmäßig 48 Wochenstunden in Vollarbeit beschäftigen will. Solange diese 48 Stunden nicht überschritten sind, liegt keine Mehrarbeit vor und es besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.04.2016 - 5 Ca 1582 c/15 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.04.2016 - 5 Ca 1582 c/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; TVöD § 6 Abs. 2; TVöD § 7 Abs. 7; TVöD § 8 Abs. 1 S. 2;