OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2019
9 U 20/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 118/18

Auslegung eines Prozessvergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 9 U 20/19

DRsp Nr. 2020/981

Auslegung eines Prozessvergleichs

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Dezember 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, insbesondere nicht eine solche aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 - 4 ZPO.

Der Senat hat mit ausführlich begründetem Beschluss vom 14. Mai 2019 darauf hingewiesen, dass er die Berufung der Klägerin einstimmig für aussichtslos hält.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieses Beschlusses Bezug genommen.