BSG - Beschluss vom 15.11.2018
B 5 R 12/18 R
Normen:
SGG § 160a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 160/18
SG Düsseldorf, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 1573/16

Auslegung eines RechtsmittelsMehrdeutige Erklärung

BSG, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen B 5 R 12/18 R

DRsp Nr. 2018/18739

Auslegung eines Rechtsmittels Mehrdeutige Erklärung

1. Die Auslegung eines Rechtsmittels kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. 2. Die Auslegung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich, wenn ausdrücklich und allein die Einlegung der Revision ausgesprochen wird und damit auch die Bewilligung von PKH (zunächst) allein für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt worden ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1;

Gründe: