Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
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