LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.10.2011
2 Sa 729/11
Normen:
TV-ATZ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 314/10

Auslegung eines Sanierungstarifvertrags [Urlaubsgeld, Sonderzahlung]

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 729/11

DRsp Nr. 2012/6010

Auslegung eines Sanierungstarifvertrags [Urlaubsgeld, Sonderzahlung]

1. Eine Berufungsbegründung muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. b) Es reicht deshalb nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter lediglich mit formelhaften Wendungen zu rügen. c) Betrifft das Urteil verschiedene Ansprüche, muss eine hiergegen im Ganzen gerichtete Berufung grundsätzlich auf jeden Streitgegenstand eingehen, da sie andernfalls nur hinsichtlich der Streitgegenstände zulässig ist, auf die sie sich bezogen hat. 2. Haben die Parteien einen Arbeitsvertrag für eine Altersteilzeit im Blockmodell geschlossen und darin festgehalten, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase einen Anspruch auf 50% des erhöhten Urlaubsentgelts und der betrieblichen Sonderzahlung errechnet auf der Basis eines Vollzeitmonatsentgelts hat, welches gemäß weiterer Vertragsbestimmungen auf 85% aufgestockt wird, besteht in der Freistellungsphase kein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsentgelt oder Sonderzahlung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 24. März 2011 - 7 Ca 386/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.