BAG - Urteil vom 17.11.2010
4 AZR 118/09
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1; Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AHV) und der Vereinigung Cockpit (VC) - TV WeFö § 7 Abs. 7;
Fundstellen:
AuR 2010, 530
ZA-RR 2011, 365
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 53/08
ArbG Hamburg, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 396/07

Auslegung eines Tarifvertrages [RV WeFö]; Nichtanwendbarkeit des Senioritätsprinzips

BAG, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 118/09

DRsp Nr. 2011/3571

Auslegung eines Tarifvertrages [RV WeFö]; Nichtanwendbarkeit des Senioritätsprinzips

1. § 7 Abs. 7 TV WeFö Nr. 3 regelt nicht die Umschulung eines Mitarbeiters auf ein Wechselmuster zur Erreichung der Qualifikation für eine Managementposition, die er nachfolgend auch ausführt und damit in einer anderen Funktion als den in § 7 Abs. 2 Satz 1 TV WeFö Nr. 3 genannten tätig wird. 2. a) Auf das in den §§ 1 bis 3 TV WeFö Nr. 3 niedergelegte Senioritätsprinzip kommt es für solche Arbeitnehmer nicht an. b) Das gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Verfahren die Berücksichtigung des weiteren Mitarbeiters für die Umschulung auf ein Wechselmuster nicht zu einer Verkürzung der ausgeschriebenen Umschulungsplätze für andere Bewerber iSd. § 7 Abs. 7 TV WeFö Nr. 3 führt wie sich aus der Auslegung des TV WeFö Nr. 3 ergibt

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. November 2008 - 4 Sa 53/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1; Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AHV) und der Vereinigung Cockpit (VC) - TV WeFö § 7 Abs. 7;

Tatbestand: