BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 701/12
Normen:
Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV 13. ME vom 18. Dezember 2003) § 2 Nr. 2.2; Standortsicherungstarifvertrag (vom 13. Dezember 2010) Nr. 3;
Fundstellen:
AuR 2013, 507
BB 2013, 2932
NZA-RR 2014, 112
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 97/12
ArbG Bielefeld, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1867/11

Auslegung eines Tarifvertrags

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 701/12

DRsp Nr. 2013/22896

Auslegung eines Tarifvertrags

Orientierungssatz: Die Begriffe "Prozent" und "Prozentpunkt" werden umgangssprachlich häufig nicht streng voneinander unterschieden. Der Begriff "Prozent" in einem Tarifvertrag kann im Sinne von "Prozentpunkt" auszulegen sein.

Die Absenkung von Ansprüchen auf eine betriebliche Sonderzahlung um 10 bzw. 40 "Prozent" kann im Sinne von Prozentpunkten auszulegen sein.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 2012 - 8 Sa 97/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ETV 13. ME vom 18. Dezember 2003) § 2 Nr. 2.2; Standortsicherungstarifvertrag (vom 13. Dezember 2010) Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Ausmaß der Absenkung einer tariflichen Sonderzahlung.

Der Kläger trat im Jahre 1990 in die Dienste der Beklagten, eines Automobilzulieferer-Unternehmens. Er ist bei ihr als Musterbauer beschäftigt. Sein monatliches Entgelt belief sich im maßgeblichen Zeitraum auf 2.678,50 Euro brutto.