1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 2012 - 8 Sa 97/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über das Ausmaß der Absenkung einer tariflichen Sonderzahlung.
Der Kläger trat im Jahre 1990 in die Dienste der Beklagten, eines Automobilzulieferer-Unternehmens. Er ist bei ihr als Musterbauer beschäftigt. Sein monatliches Entgelt belief sich im maßgeblichen Zeitraum auf 2.678,50 Euro brutto.
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