BAG - Urteil vom 14.12.2010
3 AZR 930/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BayBG Art. 56; BayBG Art. 56a; Versorgungsstatut des TÜV Bayern (i.d.F. vom 31. Mai 1977) § 3 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 744/07
ArbG München, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 11068/06

Auslegung eines Versorgungsstatuts; Voraussetzungen für eine Invaliditätsversorgung

BAG, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 930/08

DRsp Nr. 2011/6215

Auslegung eines Versorgungsstatuts; Voraussetzungen für eine Invaliditätsversorgung

Sieht die Versorgungsordnung (TÜV-Bayern) Dienstunfähigkeit im Sinne des Art. 56 des Bayer. Beamtengesetzes vor, besteht kein Anspruch, wenn die Anspruchstellerin in der Lage ist, in ihrem bisherigen Beruf als Verwaltungsangestellte/Bürogehilfin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Juli 2008 - 6 Sa 744/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BayBG Art. 56; BayBG Art. 56a; Versorgungsstatut des TÜV Bayern (i.d.F. vom 31. Mai 1977) § 3 Abs. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab April 2005 eine Betriebsrente wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren.

Die 1949 geborene, seit dem 12. Februar 2004 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1. Dezember 1976 bei dem Technischen Überwachungs-Verein Bayern e.V. (im Folgenden: TÜV Bayern) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der "Dienstvertrag" vom 14./21. Dezember 1976 zugrunde. Am 28. März 1977 vereinbarten der TÜV Bayern und die Klägerin in einem "Nachtrag zum Dienstvertrag vom 26.12.1976" ua.:

"...

2. Altersversorgung