1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Juli 2008 - 6 Sa 744/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab April 2005 eine Betriebsrente wegen Dienstunfähigkeit zu gewähren.
Die 1949 geborene, seit dem 12. Februar 2004 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Klägerin war seit dem 1. Dezember 1976 bei dem Technischen Überwachungs-Verein Bayern e.V. (im Folgenden: TÜV Bayern) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der "Dienstvertrag" vom 14./21. Dezember 1976 zugrunde. Am 28. März 1977 vereinbarten der TÜV Bayern und die Klägerin in einem "Nachtrag zum Dienstvertrag vom 26.12.1976" ua.:
"...
2. Altersversorgung
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