LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2013
6 Sa 1828/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 17 Asb. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3885/12

Auslegung KlageantragEntfristungvorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung als BefristungsgrundDauer der Abwicklungsarbeiten und Befristung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1828/12

DRsp Nr. 2013/20735

Auslegung Klageantrag Entfristungvorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung als BefristungsgrundDauer der Abwicklungsarbeiten und Befristung

1. Zur Wirksamkeit der Verknüpfung eines Aufhebungsvertrages mit dem Angebot zum Abschluss eines befristeten Anschlussarbeitsverhältnisses.2. Schließt eine Betriebskrankenkasse, die sich gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V im Stadium der Abwicklung befindet, einen befristeten Vertrag, um den im Rahmen der Abwicklung anfallenden Arbeitsbedarf abzudecken, so ist es für die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG unerheblich, wenn die Dauer des Vertrages hinter der zu erwartenden Dauer der Abwicklung zurückbleibt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2012 - Az: 8 Ca 3885/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 17 Asb. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das mit der "BKK für Heilberufe" begründete Arbeitsverhältnis mit Schließung der Betriebskrankenkasse bzw. mit Ablauf eines daran anschließenden befristeten Vertrages beendet worden ist oder mit der Beklagten fortbesteht.