BAG - Urteil vom 24.01.2013
8 AZR 965/11
Normen:
BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 313;
Fundstellen:
AP BGB § 307 Nr. 68
BB 2013, 820
DB 2013, 2031
NJW 2013, 2138
NZA 2013, 1448
NZA-RR 2013, 400
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 452/11
ArbG Solingen, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1607/10

Auslegung und Inhaltskontrolle eines Aufhebungsvertrages

BAG, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 965/11

DRsp Nr. 2013/5432

Auslegung und Inhaltskontrolle eines Aufhebungsvertrages

Orientierungssätze: 1. Eine vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht. 2. Für die Anwendbarkeit der sog. "Unklarheitenregelung" des § 305c Abs. 2 BGB ist nur Raum, wenn die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2011 - 7 Sa 452/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 305; BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 313;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines von der Beklagten zu zahlenden Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag des Klägers.

Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen am 22. September/25. September 2003 einen Aufhebungsvertrag. In diesem heißt es ua.:

"Aufhebungsvertrag

1 ...

Das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wird daher auf Veranlassung der B AG zum 31. Oktober 2004 aufgehoben.

3 ...