LAG Hamm - Beschluss vom 14.11.2016
12 Ta 475/16
Normen:
GewO § 109;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 12
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1338/15

Auslegung und Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 14.11.2016 - Aktenzeichen 12 Ta 475/16

DRsp Nr. 2016/19182

Auslegung und Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Haben die Parteien im Vergleich im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, haben sie zulässigerweise die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen. Weicht der Arbeitgeber vom Entwurf durch Steigerungen nach "oben" ab, ist der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.08.2016 - 3 Ca 1338/15 - wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 5.200,- € festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 109;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren darum, ob die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus einem Vergleich, ein Zeugnis nach einem Entwurf des Gläubigers zu erteilen, nachgekommen ist.

Der Gläubiger stand bei der Schuldnerin in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2015 als Verkehrsfachwirt in einem befristeten Arbeitsverhältnis.