BAG - Urteil vom 19.07.2016
3 AZR 141/15
Normen:
BetrAVG § 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 41
ArbRB 2016, 332
BB 2016, 2484
DB 2016, 2972
EzA-SD 2016, 11
NZA-RR 2016, 604
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 69/14
ArbG Hamburg, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 64/14

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Versorgungszusagen

BAG, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 141/15

DRsp Nr. 2016/16444

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Versorgungszusagen

Orientierungssatz: In einer Versorgungszusage kann die für die Berechnung einer Betriebsrente maßgebliche versorgungsfähige Vergütung auf einzelne Bestandteile des Tarifentgelts beschränkt werden. Es müssen nicht sämtliche tariflichen Vergütungsbestandteile zugrunde gelegt werden.

Ob eine Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und festzustellen. Das äußere drucktechnische Erscheinungsbild kann eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen sein.