LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2017
5 Sa 685/17
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BAT Entgeltgruppe Kr Va; TVöD Entgeltgruppe 7a;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 243/17

Auslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenVereinbarung eines Tarifentgelts als dynamische Verweisung auf die TarifentwicklungErgänzende Vertragsauslegung bei Entstehung einer planwidrigen RegelungslückeVorgaben und Grenzen einer ergänzenden VertragsauslegungHeranziehung des Tarifvertrages mit der größten Arbeitsvertragsnähe bei einer ergänzenden Vertragsauslegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 685/17

DRsp Nr. 2019/10365

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vereinbarung eines Tarifentgelts als dynamische Verweisung auf die Tarifentwicklung Ergänzende Vertragsauslegung bei Entstehung einer planwidrigen Regelungslücke Vorgaben und Grenzen einer ergänzenden Vertragsauslegung Heranziehung des Tarifvertrages mit der größten "Arbeitsvertragsnähe" bei einer ergänzenden Vertragsauslegung

1. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung als dynamische Verweisung auf das Vergütungssystem des BAT.2. Zur Tarifsukzession von BAT zu TVöD -VKA.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 13.07.2017 - 2 Ca 243/17 - abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.989,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.02.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P 7 Stufe 6 der P-Tabelle des TVöD für den Bereich VKA zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BAT Entgeltgruppe Kr Va; TVöD Entgeltgruppe 7a;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3.