LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2017
12 Sa 123/17
Normen:
BVW-A § 6; BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2409/16

Auslegung von BetriebsvereinbarungenAbgrenzung zwischen festgelegter Betriebsrentenanpassung und Ermessensentscheidung des ArbeitgebersEntfall einer Betriebsrentenanpassung nur bei unvertretbarer Belastung des Versorgungsschuldners

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 12 Sa 123/17

DRsp Nr. 2019/10366

Auslegung von Betriebsvereinbarungen Abgrenzung zwischen festgelegter Betriebsrentenanpassung und Ermessensentscheidung des Arbeitgebers Entfall einer Betriebsrentenanpassung nur bei unvertretbarer Belastung des Versorgungsschuldners

Anpassung der Betriebsrente auf der Grundlage einer betrieblichen Versorgungsordnung (Abweichung von Hessischem Landesarbeitsgericht 22.02.2017 - 6 Sa 972/16)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 07.12.2016 - 4 Ca 2409/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die gezahlte Vofue-Rente von monatlich 533,23 Euro brutto hinaus weitere 8,48 Euro monatlich brutto, beginnend ab dem 31.07.2015 zu zahlen.

b)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

BVW-A § 6; BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers zum 01.07.2015.