BAG - Urteil vom 15.05.2018
1 AZR 37/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; TV Ratio Anlage 5; BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzeptes VSD GK (GBV) § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 114
EzA-SD 2018, 14
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 184/16
ArbG Nürnberg, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5054/15

Auslegung von BetriebsvereinbarungenAuslegung der von den Tarifparteien gewählten Begriffe nach Wortlaut und allgemeinem SprachverständnisErgänzende Begriffsauslegung durch Systematik und Sinn und Zweck der Regelung

BAG, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 37/17

DRsp Nr. 2018/7977

Auslegung von Betriebsvereinbarungen Auslegung der von den Tarifparteien gewählten Begriffe nach Wortlaut und allgemeinem Sprachverständnis Ergänzende Begriffsauslegung durch Systematik und Sinn und Zweck der Regelung

Orientierungssätze: 1. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung (Rn. 15). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung einer für den Streitfall entscheidungserheblichen Bestimmung in einem Interessenausgleich und Sozialplan, dass mit dem für die Berechnung einer Fahrtkostenentschädigung relevanten Ansatz der "kürzesten mit dem Pkw zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrtstrecke" nicht die am verkehrsgünstigsten, sondern die nach Kilometern kürzeste Route ausgedrückt ist (Rn. 16 bis 20).