LAG Köln - Urteil vom 11.07.2023
4 Sa 359/23
Normen:
BGB § 619; TV Feuerwehr- und Sanitätspersonal v. 01.05.2012 § 2; TV Feuerwehr- und Sanitätspersonal v. 01.05.2012 § 4; BV 01/2013 Arbeitszeitgestaltung Feuerwehr- und Sanitätspersonal § 3; BV 01/2013 Arbeitszeitgestaltung Feuerwehr- und Sanitätspersonal § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5006/21

Auslegung von BetriebsvereinbarungenVerrechnung von Arbeitszeitkonten und das BetriebsrisikoKeine Verschiebung des Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer durch Zugriff auf das Arbeitszeitkonto

LAG Köln, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 359/23

DRsp Nr. 2023/11397

Auslegung von Betriebsvereinbarungen Verrechnung von Arbeitszeitkonten und das Betriebsrisiko Keine Verschiebung des Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer durch Zugriff auf das Arbeitszeitkonto

Ermächtigt eine Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber einseitig dazu, ein bereits erarbeitetes Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto zu verwenden, um dem Arbeitnehmer künftig weniger Schichten zuteilen zu müssen, verschiebt diese Regelung in unrechtmäßiger Art und Weise das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer nicht frei darüber entscheiden kann, ob und wieviele Schichten ihm zugeteilt werden.

1. Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Dabei kommt es zunächst auf den objektiven Erklärungswert an, der nach dem Wortlaut sowie der Systematik und dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Bestimmungen zu ermitteln ist. Ergänzend sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Regelung zu beachten.