LAG Chemnitz - Urteil vom 22.01.2019
3 Sa 291/18
Normen:
BGB § 362 Abs. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; IKK-TV § 46 S. 1; ATV/IKK v. 13.12.2002 § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 182/18

Auslegung von TarifnormenTarifliche Regelung zur Beteiligung der Beschäftigten mit eigenen Beitragsleistungen an der betrieblichen AltersversorgungZulässige Delegierung der Rechtssetzungsbefugnis durch die TarifvertragsparteienZulässige Verweisung im Tarifvertrag auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 291/18

DRsp Nr. 2019/8315

Auslegung von Tarifnormen Tarifliche Regelung zur Beteiligung der Beschäftigten mit eigenen Beitragsleistungen an der betrieblichen Altersversorgung Zulässige Delegierung der Rechtssetzungsbefugnis durch die Tarifvertragsparteien Zulässige Verweisung im Tarifvertrag auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt zunächst nach dem Wortlaut. Reicht dieser nicht aus, kommen danach der wirkliche Wille der Tarifparteien, der beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifregelung, die Tarifsystematik und - wenn Zweifel bleiben - auch die Entstehungsgeschichte, die praktische Tarifausübung und die Praktikabilität als Auslegungskriterien in Betracht.2. Eine Auslegung des im vorliegenden Fall einschlägigen Tarifvertrages zeigt, dass die Tarifvertragsparteien den Willen hatten, die Beschäftigten durch eigene Beitragsleistungen an der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu beteiligen.3. Es ist zulässig, dass die Tarifvertragsparteien ihre Rechtssetzungsbefugnis delegieren oder auf jeweils andere Tarifnormen verweisen. Jedoch gilt dies nicht für eine Übertragung der Befugnis, Rechtsnormen für den Geltungsbereich des verweisenden Tarifvertrages zu setzen.