BAG - Urteil vom 19.02.2020
5 AZR 179/18
Normen:
TVöD (i.d.F.v. 13.09.2005) § 15 Abs. 2 Anl. 1-2; HausTV § 2 Abs. 1 Buchst. a); HausTV § 3 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 236/15
ArbG Magdeburg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 510/15

Auslegung von TarifnormenTariflicher Gesamtzusammenhang als Auslegungsmerkmal

BAG, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 5 AZR 179/18

DRsp Nr. 2020/6785

Auslegung von Tarifnormen Tariflicher Gesamtzusammenhang als Auslegungsmerkmal

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. 2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang kann bei der Auslegung des normativen Teil des Tarifvertrags wichtige Erkenntnisse erbringen. Steht zum Beispiel die Regelung des Entgelts im Haustarifvertrag in Abweichung vom Flächentarifvertrag in unmittelbarem Zusammenhang mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so erklären sich unmittelbar die quotalen Entgeltansprüche bei einer kürzeren Arbeitszeit im Haustarifvertrag.