BAG - Urteil vom 18.11.2010
6 AZR 454/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. (KAH vom 22. November 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 26. Januar 2010, TV-Ärzte KAH) § 1, Anlage A 1 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2011, 536
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 106/08
ArbG Hamburg, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 176/08

Auslegung von Tarifverträgen; Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung; Anknüpfung an die bisherige Regelung zu Ortszuschlag

BAG, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 454/09

DRsp Nr. 2011/3576

Auslegung von Tarifverträgen; Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung; Anknüpfung an die bisherige Regelung zu Ortszuschlag

Orientierungssätze: 1. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen mit einer Tarifnorm beabsichtigte Sinn und Zweck können bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nur berücksichtigt werden, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. 2. Der Wortlaut des Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH, wonach ein kinderbezogener Zuschlag für bis zum 31. März 2007 geborene Kinder gewährt wird, begründet nicht nur für die in diesen Tarifvertrag übergeleitete Ärztinnen und Ärzte einen Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag. 3. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien eine Regelung nicht in einem Überleitungstarifvertrag getroffen haben, kann dafür sprechen, dass es sich nicht um eine Besitzstandregelung für übergeleitete Beschäftigte handelt. 4. Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte KAH haben mit der Regelung in Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH, wonach ua. die Ortszuschläge entfallen und davon abweichend ein kinderbezogener Zuschlag gewährt wird, den Anspruch auf den kinderbezogenen Zuschlag an die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für den bisherigen kinderbezogenen Ortszuschlag geknüpft.