BAG - Urteil vom 21.04.2010
10 AZR 308/09
Normen:
BGB § 204; BGB § 209; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV vom 11. Dezember 1996) § 19; Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie im Land Nordrhein-Westfalen (TV 13. Monatseinkommen vom 11. Dezember 1996) § 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1022/08
ArbG Iserlohn, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 253/08

Auslegung von Tarifverträgen; Normierungswille als Voraussetzung für die Schaffung einer eigenständigen Regelung [Gratifikation/Sondervergütung, 13. Monatseinkommen]; Verjährung der Ansprüche [§ 19 Nr. 5 MTV]

BAG, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 308/09

DRsp Nr. 2010/13356

Auslegung von Tarifverträgen; Normierungswille als Voraussetzung für die Schaffung einer eigenständigen Regelung [Gratifikation/Sondervergütung, 13. Monatseinkommen]; Verjährung der Ansprüche [§ 19 Nr. 5 MTV]

Orientierungssätze: 1. Tarifliche Vorschriften, die auf geltende ohnehin anwendbare Vorschriften verweisen, sind im Zweifel deklaratorisch. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang kann sich aber der Wille zur Schaffung einer eigenständigen Regelung ergeben. Der Normierungswille muss im Tarifvertrag einen deutlichen Niederschlag gefunden haben. 2. § 19 Nr. 5 MTV regelt konstitutiv die Verjährung von Ansprüchen aus tarifunterworfenen Arbeitsverhältnissen. Ein Anspruch auf Sondervergütung für 2004 nach § 2 Nr. 2.2 TV 13. Monatseinkommen unterliegt deshalb einer zweijährigen Verjährungsfrist beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. § 195 BGB findet keine Anwendung.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Januar 2009 - 15 Sa 1022/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 204; BGB § 209; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV vom 11. Dezember 1996) § 19;