LAG Hamm - Urteil vom 06.04.2005
3 Sa 1952/04
Normen:
TV zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen § 2 Ziffer 2 b ; TVG § 3 Abs. 1 ; ZPO § 263 § 264 § 533 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5622/03

Auslegung von Überleitungsvereinbarungen zur Berechnung von Entgeltdifferenzen von Stewardessen bei Betriebsteilübergang

LAG Hamm, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1952/04

DRsp Nr. 2005/9462

Auslegung von Überleitungsvereinbarungen zur Berechnung von Entgeltdifferenzen von Stewardessen bei Betriebsteilübergang

Sollen nach dem ausdrücklichen Wortlaut der tariflichen Bestimmung Einkommensdifferenzen auf der Basis einer bestimmten regelmäßigen Arbeitszeit ermittelt werden und wird dabei in einem Klammerzusatz unmissverständlich klargestellt, welche regelmäßige Arbeitszeit die Tarifvertragsparteien dabei berücksichtigt wissen wollen, stellt die Festlegung der Ermittlung auf der Basis der angegebenen Stundenzahl eindeutig klar, dass diese Stundenzahl die Berechnungsgrundlage sein soll.

Normenkette:

TV zur Sicherung und Anpassung von Entgeltdifferenzen § 2 Ziffer 2 b ; TVG § 3 Abs. 1 ; ZPO § 263 § 264 § 533 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Zulage, die im Zusammenhang mit einem Betriebsteilübergang zu zahlen ist.

Kernpunkte des Streites sind dabei einerseits die Frage, auf Basis welcher Jahresarbeitszeit Einkommensdifferenzen zu errechnen sind und zum anderen, ob alle Einkommensbestandteile der Klägerin vor Betriebsteilübergang in die Berechnung einzubeziehen sind.

Die am 03.05.1957 geborene Klägerin war seit dem 08.05.1978 als Stewardess bei der M3xxxxx AG beschäftigt.