BAG - Urteil vom 26.10.2010
3 AZR 683/08
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1638/07
ArbG Herne, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3124/06

Auslegung von Versorgungsregelungen; Berechnung der Betriebsrente bei Anrechnung von Ausbildungszeiten

BAG, Urteil vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 683/08

DRsp Nr. 2011/2858

Auslegung von Versorgungsregelungen; Berechnung der Betriebsrente bei Anrechnung von Ausbildungszeiten

Enthält eine Pensionszusage die Regelung, dass die tatsächlichen Ausbildungszeiten von Beginn des ersten Studiensemesters bis zum Datum der bei Studienende ausgestellten Urkunde in den dort genannten Grenzen anzurechnen sind und ergibt sich aus der ebendort enthaltenen Aufzählung von Anrechnungszeiten weiter, dass unter "Studienende" nicht das Ende des Studiums im Sinne einer ersten Hochschulausbildung, sondern die genannten Examina (Promotion, Erstes und Zweites Staatsexamen, Graduierung) zu verstehen sind, müssen Zeiten des Diplomstudiums und des Promotionsstudiums eines Arbeitnehmers wie pensionsberechtigte Dienstjahre berücksichtigt werden.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. April 2008 - 4 Sa 1638/07 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10. Juli 2007 - 3 Ca 3124/06 - im Umfang der Aufhebung abgeändert: