LAG München, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 286/15
ArbG München, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 14646/13
Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitgen NachgebensUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleSchadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 3 AZR 582/15
DRsp Nr. 2017/3384
Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenInhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitgen NachgebensUnangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das BestimmtheitsgebotSchuldrechtliches Äquivalenzprinzip als Teil der InhaltskontrolleSchadensersatz und Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers
1. Berühmt sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld einer Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Vertragsbedingungen einer Rechtsposition, ist die Änderung am Leitbild des § 779BGB zu messen.2. Mit dem von gegenseitigem Nachgeben geprägten Leitbild des § 779BGB ist eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Vertragsbedingungen unvereinbar.Orientierungssätze:1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dürfen auch Begleitumstände berücksichtigt werden, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Konkret-individuelle Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung dagegen nicht berücksichtigt werden.
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