BAG - Urteil vom 23.03.2017
6 AZR 161/16
Normen:
TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser in der VKA (TVöD -K) § 7; TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser in der VKA (TVöD -K) § 8; TzBfG § 4 Abs. 1; TzBfG § 22;
Fundstellen:
AP TVöD § 7 Nr. 8
BAGE 158, 360
EzA TVG § 4 Öffentlicher Dienst Nr. 15
EzA TzBfG § 4 Nr. 25
NZA-RR 2018, 45
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 1549/15
ArbG Berlin, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 2950/15

Auslegungsgrundsätze bei TarifnormenKeine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter beim Arbeitsentgelt oder geldwerten LeistungenKein Freizeitausgleich bei ungeplanten Überstunden zur täglichen Arbeitszeit im SchichtplanÜberstundenzuschlag bei ungeplanten Überstunden zur täglichen Arbeitszeit im Schichtplan

BAG, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 161/16

DRsp Nr. 2017/8659

Auslegungsgrundsätze bei Tarifnormen Keine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter beim Arbeitsentgelt oder geldwerten Leistungen Kein Freizeitausgleich bei ungeplanten Überstunden zur täglichen Arbeitszeit im Schichtplan Überstundenzuschlag bei ungeplanten Überstunden zur täglichen Arbeitszeit im Schichtplan

Bei sog. ungeplanten Überstunden iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c Alt. 1 TVöD -K, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom Schichtplan angeordnet werden, steht den betroffenen Arbeitnehmern Überstundenzuschlag zu. Orientierungssätze: 1. Die beiden Alternativen des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD -K regeln verschiedene Sachverhalte, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Abweichend von § 7 Abs. 7 TVöD -K sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Fall von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 TVöD -K - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.