LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2015
23 Sa 1549/15
Normen:
TVöD -K § 7 Abs. 6; TVöD -K § 7 Abs. 7; TVöD -K § 7 Abs. 8c; TVöD -K § 8 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 2950/15

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Überstundenzuschlägen gem. § 8 Abs. 1a TVöD-K

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 23 Sa 1549/15

DRsp Nr. 2017/3279

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Überstundenzuschlägen gem. § 8 Abs. 1a TVöD -K

Für in Wechselschicht tätige Teilzeitbeschäftigte fallen gem. § 7 Abs. 8c TVöD -K bei ungeplanter Anordnung v. Arbeit über den Dienstplan hinaus (1. Alternative der Lesart d. § 7 Abs. 8c TVöD nach BAG, Urt. v. 25.4.2013 - 6 AZR 800/11 - Juris Rz. 19) erst dann Überstundenzuschläge gem. § 8 Abs. 1a TVöD -K an, wenn sie in einer Woche mehr als 39 Stunden (Vollzeit) arbeiten. Ein Ausgleich im Schichtplanturnus findet in diesem Fall nicht statt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.08.2015 - 43 Ca 2950/15 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, neben der anerkannten Zahlung von 7,56 Euro brutto nebst Zinsen weitere 58,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten der I. Instanz haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 % bei einem Streitwert von 604,84 Euro zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben bei einem Streitwert von 414,09 Euro der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 % zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -K § 7 Abs. 6; TVöD -K § 7 Abs. 7;