BAG - Urteil vom 25.04.2013
6 AZR 800/11
Normen:
Tarifrecht öffentlicher Dienst; Tarifauslegung - Vorliegen von Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit; Schichtplanturnus; Bindung an die Parteianträge; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005) § 6 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005) § 6 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005) § 7 Abs. 7; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD - Allgemeiner Teil - vom 13. September 2005) § 7 Abs. 8;
Fundstellen:
AP TVöD § 7 Nr. 6
BB 2013, 1907
EzA-SD 2013, 16
NZA 2014, 504
NZA-RR 2014, 217
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 268/10
ArbG Stralsund, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 404/09

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 800/11

DRsp Nr. 2013/16089

Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

Orientierungssätze: 1. Die Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, wenn das Revisionsgericht den Rechtsstreit auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts abschließend entscheiden kann. 2. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD ist dahin zu verstehen, dass bei Stunden, die im Schichtplan festgelegt sind, Überstunden nur dann entstehen können, wenn mehr Stunden vorgesehen sind, als sie ein Vollzeitbeschäftigter gem. § 6 Abs. 1 TVöD erbringen müsste. Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der schichtplangemäß tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und der von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeitsleistung. Wird bezogen auf den Schichtplanturnus als Ausgleichszeitraum die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten eingehalten, liegen bei im Schichtplan vorgesehenen Stunden keine Überstunden vor. 3. Schichtplanturnus iSv. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD ist der Zeitraum, für den ein Schichtplan im Vorhinein aufgestellt ist.