LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.2011
5 Sa 268/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ArbZeitG § 4; BildschirmarbeitVO § 5; TVöD § 6 Abs. 1 S. 2; TVöD § 6 Abs. 2; TVöD § 7 Abs. 8 Buchst. c; TVöD § 8 Abs. 1 S. 4; TVöD § 8 Abs. 3 S. 1; TVöD § 8 Abs. 3 S. 3; TVöD § 8 Abs. 3 S. 4; TVöD § 8 Abs. 3 S. 6; TVöD § 8 Abs. 3 S. 7; TVöD § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 404/09

Vergütung von Überstunden für Rufbereitschaftszeiten und nicht gewährte Ruhe- und Bildschirmarbeitspausen bei Wechselschichtbeschäftigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 268/10

DRsp Nr. 2012/2527

Vergütung von Überstunden für Rufbereitschaftszeiten und nicht gewährte Ruhe- und Bildschirmarbeitspausen bei Wechselschichtbeschäftigung

1. Ein Arbeitnehmer, der im Bereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Wechselschicht arbeitet und bei dem die gesamte Schichtdauer als Arbeitszeit vergütet wird, kann keine zusätzliche Vergütung mit dem Argument verlangen, in die Schichten hätte man nach § 6 Absatz 1 Satz 2 TVöD zu bezahlende Erholungspausen im Sinne von § 4 ArbZG einplanen müssen. 2. Werden einem Arbeitnehmer an einem Bildschirmarbeitsplatz keine Erholungsphasen im Sinne von § 5 Bildschirmarbeitsverordnung gewährt, so folgt daraus nicht, dass er Anspruch auf Vergütung im Umfang der nicht gewährten Bildschirmarbeitspausen hat. 3. Die Entschädigung für die Teilnahme an der Rufbereitschaft nach § 8 Absatz 3 TVöD kann nur dann im Wege der Zeitgutschrift in ein Stundenkonto übernommen werden, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Liegt das Einverständnis nicht vor, ist die Entschädigung auszuzahlen (§ 8 Absatz 3 Satz 6 iVm § 8 Absatz 1 Satz 4 TVöD).