BAG - Urteil vom 25.10.2017
4 AZR 375/16
Normen:
ZPO § 295; ZPO § 556; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 5 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 83/14
ArbG Neunkirchen, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 303/14

Auslegungsgrundsätze für Allgemeine GeschäftsbedingungenBegriff Tariflohn/-gehalt als Indiz für zukünftige tarifliche Entwicklung der VergütungVerfahrensrügen in der Berufungs- und in der RevisionsinstanzAuslegung rechtsgeschäftlicher WillenserklärungenNachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge auch für nicht tarifgebundene Unternehmen

BAG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 375/16

DRsp Nr. 2018/4432

Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen Begriff "Tariflohn/-gehalt" als Indiz für zukünftige tarifliche Entwicklung der Vergütung Verfahrensrügen in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen Nachwirkung allgemeinverbindlicher Tarifverträge auch für nicht tarifgebundene Unternehmen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (st. Rspr., vgl. nur BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18 mwN; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283).