LAG Hamburg - Urteil vom 03.05.2016
2 Sa 45/15
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 151; BetrAVG § 16 Abs. 1; BV Soziale Richtlinien v. 21.10.1995 Allg. Bestimmungen Nr. 7 Abs. 1; BV Soziale Richtlinien v. 21.10.1995 Allg. Bestimmungen Nr. 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 111/15

Auslegungsgrundsätze für BetriebsvereinbarungenDifferenzierung von Betriebsrentenregelungen und arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

LAG Hamburg, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 45/15

DRsp Nr. 2020/10899

Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen Differenzierung von Betriebsrentenregelungen und arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung(en) und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Tariftext Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung(en). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorrang, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung(en) führt. 2. Ein vorzeitig ausscheidender Arbeitnehmer befindet sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit einem Arbeitnehmer, der mit Erreichen der regulären Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Betriebsrentenregelungen und die Methodik der Betriebsrentenanpassung dürfen diesbezüglich differenzieren. Es liegt dann kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.