BAG - Urteil vom 15.05.2018
1 AZR 20/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BEEG § 15 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 239
AuR 2018, 489
BB 2018, 2163
EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 58
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 1198
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 361/16
ArbG Paderborn, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1761/15

Auslegungsgrundsätze für Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener ArtRechtscharakter einer Teilzeitbeschäftigung während der ElternzeitBenachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit

BAG, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 1 AZR 20/17

DRsp Nr. 2018/11580

Auslegungsgrundsätze für Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art Rechtscharakter einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Benachteiligungsverbot bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Orientierungsatz: Stellen die Betriebsparteien wie im vorliegenden Fall für die Berechnung einer Sozialplanabfindung allein auf das Bruttomonatsgrundgehalt eines einzelnen Referenzmonats ab, ist bei Arbeitnehmern, die sich in diesem Monat in einer Elternteilzeit befinden, dasjenige Bruttomonatsgrundgehalt maßgebend, welches ihnen nach den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für die Beschäftigung ohne Elternzeit zustehen würde, wenn für Arbeitnehmer in Elternzeit, die nicht oder bei einem anderen Arbeitgeber tätig waren, dieses der Berechnung zugrunde zu legen ist (Rn. 17 - 21).