BAG - Urteil vom 26.04.2017
10 AZR 589/15
Normen:
Manteltarifvertrag für alle von Eurest Deutschland GmbH geführten Betriebe vom 15.06.2013 § 3 Nr. 1; Manteltarifvertrag für alle von Eurest Deutschland GmbH geführten Betriebe vom 15.06.2013 § 4 Nr. 1; Manteltarifvertrag für alle von Eurest Deutschland GmbH geführten Betriebe vom 15.06.2013 § 13 Nr. 1; TzBfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 4 Nr. 26
EzA TzBfG § 4 Nr. 26
NJW 2017, 3321
NZA 2017, 1069
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 87/15
ArbG Kiel, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1989 a/14

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenAuslegungsgrundsätze bei Fachbegriffen in TarifverträgenMehrarbeitszuschlag nur bei Überschreitung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines VollzeitmitarbeitersMehrarbeitszuschlag als Ausgleich für besondere Belastung durch Überschreiten der tariflichen Vollarbeitszeit

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 589/15

DRsp Nr. 2017/9260

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Auslegungsgrundsätze bei Fachbegriffen in Tarifverträgen Mehrarbeitszuschlag nur bei Überschreitung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters Mehrarbeitszuschlag als Ausgleich für besondere Belastung durch Überschreiten der tariflichen Vollarbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge allein davon abhängig macht, dass über ein bestimmtes Tages- oder Wochenarbeitsvolumen oder das Monatssoll hinaus gearbeitet wurde, bezweckt regelmäßig, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen. 2. Dieser Zweck verlangt einen finanziellen Ausgleich erst dann, wenn die Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter überschritten wird. Darin liegt keine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten, da für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung geschuldet wird. 3. Ohne Anhaltspunkte im Tarifvertrag selbst kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den Tarifvertragsparteien darum geht, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen.