BAG - Urteil vom 22.03.2018
6 AZR 29/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; ZPO § 91; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Fahrwegdienste GmbH § 3 Abs. 2; KonzernJob-TicketTV § 2; KonzernJob-TicketTV § 7;
Fundstellen:
AP Deutsche Bahn Nr. 40
AuR 2018, 310
BAGE 162, 269
EzA-SD 2018, 14
MDR 2018, 804
NZA 2018, 722
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 261/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 6458/15

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenVorrang einer anderweitigen Regelung vor Ansprüchen aus dem DB-KonzernJob-TicketTVGesamtbetriebsvereinbarung als anderweitige Regelung i.S.d. DB-KonzernJob-TicketTV

BAG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 29/17

DRsp Nr. 2018/5620

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Vorrang einer anderweitigen Regelung vor Ansprüchen aus dem DB-KonzernJob-TicketTV Gesamtbetriebsvereinbarung als anderweitige Regelung i.S.d. DB-KonzernJob-TicketTV

Eine anderweitige Regelung iSd. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 2 KonzernJob-TicketTV kann auch eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung sein. Orientierungssätze: 1. Eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung, die die Fahrtkostenerstattung für Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen regelt, ist eine anderweitige Regelung iSd. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 2 KonzernJob-TicketTV. 2. Besteht eine anderweitige Regelung iSd. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 2 KonzernJob-TicketTV mit dem dort vorausgesetzten Inhalt, sind Ansprüche des Arbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag insgesamt ausgeschlossen. Das gilt auch, sofern diese über Ansprüche aus der anderweitigen Regelung hinausgehen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 261/16 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6458/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; ZPO § 91;