LAG Hamburg - Urteil vom 26.02.2020
7 Sa 124/19
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal v. 01.01.2007 § 43a; KBV "Interessenausgleich und Sozialplan" § 6 Abs. 1; KBV "Interessenausgleich und Sozialplan" § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 233/19

Auslegungshilfe eines Sozialplans ohne normative WirkungAuslegung einer Betriebsvereinbarung

LAG Hamburg, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 124/19

DRsp Nr. 2022/802

Auslegungshilfe eines Sozialplans ohne normative Wirkung Auslegung einer Betriebsvereinbarung

1. Eine Kommentierung oder Auslegungshilfe eines Interessenausgleichs und Sozialplans hat keine normative Wirkung, auch wenn sie von beiden Betriebsparteien unterschrieben wurde. Insbesondere der Begriff "Auslegungshilfe" zeigt, dass keine eigenständige Regelung gewollt war, sondern nur die nachträgliche Kommentierung einer bereits abgeschlossenen Regelung dargestellt werden sollte. 2. Die Auslegung einer (Konzern-/Gesamt-)Betriebsvereinbarung richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang, die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung an.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 2019 - 27 Ca 233/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal v. 01.01.2007 § 43a; KBV "Interessenausgleich und Sozialplan" § 6 Abs. 1; KBV "Interessenausgleich und Sozialplan" § 6 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.