BGH - Beschluss vom 18.02.2020
VI ZR 280/19
Normen:
ZPO § 138; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 727
NJW-RR 2020, 720
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 188/14
OLG Köln, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 75/17

Auslösung der erweiterten - sekundären - Darlegungslast der Behandlungsseite im Arzthaftungsprozess; Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite

BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen VI ZR 280/19

DRsp Nr. 2020/6395

Auslösung der erweiterten - sekundären - Darlegungslast der Behandlungsseite im Arzthaftungsprozess; Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite

Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein. Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt (Fortführung Senat, Beschluss vom 25. Juni 2019 - VI ZR 12/17, NJW-RR 2019, 1360).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs die Berufung zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.