BAG - Urteil vom 16.10.2019
4 AZR 66/18
Normen:
AÜG i.d.F. vom 30.04.2011 bis 31.03.2017 (a.F.) § 9 Nr. 2; AÜG i.d.F. vom 30.04.2011 bis 31.03.2017 (a.F.) § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 57
ArbRB 2019, 325
AuR 2019, 534
AuR 2020, 138
BAGE 168, 96
BB 2020, 371
BB 2020, 442
DStR 2019, 2492
DZWIR 2019, 600
EzA AÜG § 10 Nr. 36
EzA-SD 2020, 6
MDR 2020, 227
NZA 2020, 260
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33 vom 16.10.2019
ZIP 2020, 286
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 64/17
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5482/16

Ausnahme vom Equal-Pay-Grundsatz in der Zeitarbeit bei vollständiger Anwendung eines Tarifvertrages für die ArbeitnehmerüberlassungTransparenzgebot bei Arbeitsvertragsklauseln und pauschaler Bezugnahme auf einen TarifvertragGesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum als Berechnungsgrundlage für einen Equal-Pay-Differenzvergütungsanspruch

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 66/18

DRsp Nr. 2019/15680

Ausnahme vom Equal-Pay-Grundsatz in der Zeitarbeit bei vollständiger Anwendung eines Tarifvertrages für die Arbeitnehmerüberlassung Transparenzgebot bei Arbeitsvertragsklauseln und pauschaler Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum als Berechnungsgrundlage für einen Equal-Pay-Differenzvergütungsanspruch

Will der Verleiher vom Gleichstellungsgebot nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF abweichen, ist nach § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF für den Entleihzeitraum eine vollständige Inbezugnahme des zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifwerks für die Arbeitnehmerüberlassung erforderlich. Unschädlich sind lediglich vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind oder die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 6. Dezember 2017 - 3 Sa 64/17 - aufgehoben, soweit es dessen Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 16. März 2017 - 5 Ca 5482/16 - in Höhe von 17.920,81 Euro brutto nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: