LAG Köln - Urteil vom 02.02.2023
8 Sa 321/22
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW v. 20.04.2016 § 1 Nr. 1.2; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW v. 20.04.2016 § 7 Nr. 4.2; MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW v. 20.04.2016 § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1566/21

Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage vor der FeststellungsklageBegriffsbedeutung der Bewirtung i.S.v. § 1 Nr. 1.2 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRWKeine Bewirtung bei fehlender VerzehrmöglichkeitMerkmale der Catering-Gastronomie

LAG Köln, Urteil vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 321/22

DRsp Nr. 2023/12240

Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage Begriffsbedeutung der "Bewirtung" i.S.v. § 1 Nr. 1.2 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW Keine "Bewirtung" bei fehlender Verzehrmöglichkeit Merkmale der Catering-Gastronomie

1. Der Begriff der Bewirtung i.S.v. § 1 Nr. 1.2 MTV Hotel- und Gaststättengewerbe NRW erfordert zumindest die Möglichkeit eines Verzehrs der dargereichten Speisen und Getränke voraus.2. Der MTV Gaststätten- und Hotelgastronomie NRW findet demnach keine Anwendung, wenn fertig zubereitete Speisen im Kühlregal eines Supermarktes angeboten werden, ohne dass eine Verzehrmöglichkeit gegen ist.

1. Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen. 2. Unter einem Catering ist nach allgemeinem Begriffsverständnis die Lieferung von Speisen und Getränken an einen bestimmten Ort zum dortigen Verzehr zu verstehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2022 - 9 Ca 1566/21 - wird zurückgewiesen.

2. 3.