BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 13 R 137/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 409/17
SG Speyer, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 812/14

Ausreise mit einem nichtdeutschen Staats- oder Volkszugehörigem als vertreibungsfremdes VerhaltenDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 13 R 137/19 B

DRsp Nr. 2021/2189

Ausreise mit einem nichtdeutschen Staats- oder Volkszugehörigem als vertreibungsfremdes Verhalten Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. April 2019 (L 2 R 409/17) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 8.4.2019 die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 6.5.2019 begründet hat. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt.

II