Aussagepflicht vor Sozialgericht bei Zeugenvernehmung
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.08.2003 - Aktenzeichen L 5 KA 2906/03 B
DRsp Nr. 2006/24221
Aussagepflicht vor Sozialgericht bei Zeugenvernehmung
Aus Sinn und Zweck von § 39 Abs. 1 Ärzte-ZV ergibt sich für Zeugen, deren Vernehmung der Berufungsausschuss beantragt hat, eine Pflicht zur Aussage vor dem Sozialgericht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]