LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.12.2020
3 Ta 319/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 14/20

Ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GGKeine Zusammenhangszuständigkeit beim Arbeitsgericht bei öffentlich-rechtlicher StreitigkeitZulassung der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch des StellenbesetzungsverfahrensEntscheidungskompetenz des Landesarbeitsgerichts bei direkter Antragsadressierung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 319/20

DRsp Nr. 2021/1343

Ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG Keine Zusammenhangszuständigkeit beim Arbeitsgericht bei öffentlich-rechtlicher Streitigkeit Zulassung der Rechtsbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Entscheidungskompetenz des Landesarbeitsgerichts bei direkter Antragsadressierung

1. Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten- wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist (ebenso bereits LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20).2. Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass sowohl die anhängige Hauptklage als auch die Zusammenhangsklage bürgerliche Rechtsstreitigkeiten betreffen. Für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann über § 2 Abs. 3 ArbGG daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht begründet werden.