BGH - Beschluss vom 22.11.2022
XI ZB 28/21
Normen:
VerkProspG § 13; BörsG a.F. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2023, 210
BB 2023, 258
MDR 2023, 523
NJW-RR 2023, 266
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 333 OH 1/18
OLG Hamburg, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Kap 11/18

Ausschluss der Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung; Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung

BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen XI ZB 28/21

DRsp Nr. 2023/1137

Ausschluss der Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung; Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich auch eine Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff. und Bestätigung von Senat, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, juris Rn. 60 f.).

Tenor

Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2021 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf Bewilligung einer besonderen Gebühr gemäß § Abs. Satz 1 richten.