BVerwG - Beschluss vom 20.09.2018
5 PB 9.18
Normen:
HPVG § 104 Abs. 1 S. 1; HPVG § 104 Abs. 3 S. 1; HPVG § 111 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 207/17

Ausschluss der Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eines Personalrats in Personalangelegenheiten künstlerisch Beschäftigter aufgrund einer von der Dienststelle vorgegebenen Arbeitsvertragsregelung

BVerwG, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 5 PB 9.18

DRsp Nr. 2018/17056

Ausschluss der Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eines Personalrats in Personalangelegenheiten künstlerisch Beschäftigter aufgrund einer von der Dienststelle vorgegebenen Arbeitsvertragsregelung

1. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist zudem substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist.