BAG - Beschluss vom 05.06.2018
10 AZR 155/18 (A)
Normen:
AbrGG § 62 Abs. 1 S. 3; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1 Nr.1;
Fundstellen:
AuR 2018, 442
EzA ArbGG 1979 § 62 Nr. 13
EzA-SD 2018, 16
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1277/17
ArbG Wiesbaden, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 73/17

Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit im arbeitsgerichtlichen UrteilEinstellung der Zwangsvollstreckung nach Abwägung des gegenläufigen Schutzbedürfnisses von Gläubiger und Schuldner

BAG, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 155/18 (A)

DRsp Nr. 2018/7976

Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit im arbeitsgerichtlichen Urteil Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Abwägung des gegenläufigen Schutzbedürfnisses von Gläubiger und Schuldner

Orientierungssätze: 1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist ausgeschlossen, wenn für den Schuldner im Hauptverfahren keine Erfolgsaussichten bestehen. In den übrigen Fällen hat der Schuldner nach § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen, warum er vor der Durchführung der Zwangsvollstreckung geschützt werden muss. Er muss aufzeigen, dass sein Schutzbedürfnis in angemessenem Verhältnis zu den Aussichten des in der Hauptsache eingeleiteten Rechtsstreits steht und dass es das Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (Rn. 13 ff.). 2. Der Senat lässt für arbeitsgerichtliche Vollstreckungsabwehrklagen offen, ob die Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO nur unter der Voraussetzung einstweilen eingestellt werden kann, dass sie dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSv. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bringen würde (Rn. 9 ff.).