LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.2018
10 Sa 1277/17
Normen:
ZPO § 767; SokaSi § 130; BGB §§ 362 Abs. 1; BGB §§ 362 Abs. 371; ArbGG § 61 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 73/17
ArbG Wiesbaden, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2592/09

Zulässigkeit von Einwendungen gegenüber der Zwangsvollstreckung von titulierten Beitragsansprüchen der Sozialkasse im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1277/17

DRsp Nr. 2018/5530

Zulässigkeit von Einwendungen gegenüber der Zwangsvollstreckung von titulierten Beitragsansprüchen der Sozialkasse im Baugewerbe

1. Will der Bauarbeitgeber im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage bei einer Auskunftsklage der Vollstreckung einer titulierten Entschädigungssumme entgegenhalten, dass die Auskünfte rechtzeitig erteilt worden sind, muss er auch den Inhalt der Auskünfte darlegen.2. Kammer lässt offen, ob der Bauarbeitgeber berechtigt ist, nach § 767 ZPO gegenüber titulierten Beitragsansprüchen der Sozialkasse im Baugewerbe geltend zu machen, die zugrunde liegende Allgemeinverbindlicherklärung des VTV-Bau sei unwirksam. Denn die Zwangsvollstreckung ist jedenfalls deshalb nicht unzulässig geworden, weil infolge der - zulässigen - Rückwirkung des SokaSiG der Titel nicht materiell-rechtlich unrichtig geworden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. August 2017 - 10 Ca 73/17 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 767; SokaSi § 130; BGB §§ 362 Abs. 1; BGB §§ 362 Abs. 371; ArbGG § 61 Abs. 2;

Tatbestand

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