OLG Hamm - Urteil vom 13.08.2019
4 U 9/19
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 532
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 106/18

Ausschluss der Vorschriften des UWG nach dem SGB V

OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 4 U 9/19

DRsp Nr. 2019/15559

Ausschluss der Vorschriften des UWG nach dem SGB V

Zur Anwendbarkeit des UWG auf eine Poster-Aktion einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Rahmen von Honorarverhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen.

Der Ausschluss der Vorschriften des UWG nach dem SGB V hängt nicht davon ab, ob die zu beurteilenden Handlungen den Anforderungen des SGB V genügen.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 27.11.2018 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Normenkette:

SGB V § 69 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Verfügungskläger wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen eine Kampagne der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger ist der Verein "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.". Zu seinen Mitgliedern gehören u.a. die nachfolgend bezeichneten gesetzlichen Krankenkassen bzw. Verbände gesetzlicher Krankenkassen: die Techniker Krankenkasse, der AOK-Bundesverband, die BARMER, die DAK-Gesundheit, die Kaufmännische Krankenkasse-KKH und die hkk.