LAG Niedersachsen - Beschluss vom 16.10.2023
15 Sa 223/23 B
Normen:
BetrAVG § 1a Abs. 1a; BetrAVG § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
FA 2024, 76
NZA-RR 2024, 197
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 299/22

Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG; Anrechnung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 1 a Abs. 1 a BetrAVG bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems gezahlten Zuschüsse auf den Zuschuss nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 15 Sa 223/23 B

DRsp Nr. 2024/231

Ausschluss des Anspruchs auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG; Anrechnung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 1 a Abs. 1 a BetrAVG bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems gezahlten Zuschüsse auf den Zuschuss nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG

1. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG kann auch durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG ausgeschossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung des § 1a Abs. 1 a BetrAVG bestanden hat. 2. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 1 a Abs. 1 a BetrAVG bereits aufgrund eines bestehenden Entgeltumwandlungssystems gezahlte Zuschüsse sind auf den Zuschuss nach § 1 a Abs. 1 a BetrAVG anzurechnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 22.02.2023 - 1 Ca 299/22 B - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1a Abs. 1a; BetrAVG § 19 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungen des Arbeitgeberzuschusses zu der betrieblichen Altersversorgung.