BAG - Urteil vom 30.09.2010
2 AZR 160/09
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 13 ABs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZA 2011, 349
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 14/08
ArbG Ulm, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 94/07

Ausschluss des Antragsrechts des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung und tariflichem Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 160/09

DRsp Nr. 2011/3564

Ausschluss des Antragsrechts des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung und tariflichem Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer für unwirksam erkannten außerordentlichen Kündigung beantragen. Das Gesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG) sieht für diesen Fall ausschließlich ein Antragsrecht des Arbeitnehmers vor. 2. Dabei verbleibt es, wenn das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, tariflich ausgeschlossen ist. Das betrifft nicht nur die außerordentliche und zugleich fristlose Kündigung. Ein Antragsrecht des Arbeitgebers analog § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommt auch im Zusammenhang mit einer für unwirksam erkannten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist grundsätzlich nicht in Betracht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 2. Juli 2008 - 2 Sa 14/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 13 ABs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.