BGH - Urteil vom 08.10.2020
III ZR 80/20
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 627 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 284
NJW 2021, 1392
VersR 2021, 778
WM 2022, 429
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 17/19
LG Frankfurt/Oder, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 249/19

Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts durch allgemeine Geschäftsbedingungen; Schadensersatzanspruch eines Einrichtungsträgers bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten in Höhe von 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag als Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur)

BGH, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen III ZR 80/20

DRsp Nr. 2020/17546

Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts durch allgemeine Geschäftsbedingungen; Schadensersatzanspruch eines Einrichtungsträgers bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten in Höhe von 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag als Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur)

a) Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.