I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 9. Aug. 2016 -
Der Beteiligte zu 3 wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um den Ausschluss des Beteiligten zu 3 (nachfolgend: Betriebsratsvorsitzender) aus dem Betriebsrat.
Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Arbeitgeberin) beitreibt in B-Stadt und in A-Stadt Aluminiumwerke. Der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Betriebsrat) ist der im Werk A-Stadt errichtete Betriebsrat, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 3 seit etwa 30 Jahren und seit 1994 im Wechsel mit der stellvertretenden Vorsitzenden B. ist.
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