LAG München - Beschluss vom 17.01.2017
6 TaBV 97/16
Normen:
ZPO § 447;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 23 Nr. 12
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/16

Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat auf Antrag der Arbeitgeberin bei angedrohter Verknüpfung der Betriebsratstätigkeit mit tariflichen Ansprüchen auf Entgeltausgleich

LAG München, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 97/16

DRsp Nr. 2017/5303

Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat auf Antrag der Arbeitgeberin bei angedrohter Verknüpfung der Betriebsratstätigkeit mit tariflichen Ansprüchen auf Entgeltausgleich

Ein Betriebsratsmitglied (hier: Betriebsratsvorsitzender) kann auf Antrag der Arbeitgeberin aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn er androht, seine anstehenden Betriebsratsaufgaben (Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit am Wochenende) erst erledigen zu können oder zu wollen, wenn seine privaten Angelegenheiten (Forderung nach einer Zulage) geregelt seien.

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 9. Aug. 2016 - 2 BV 2/16 wird abgeändert:

Der Beteiligte zu 3 wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 447;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Ausschluss des Beteiligten zu 3 (nachfolgend: Betriebsratsvorsitzender) aus dem Betriebsrat.

Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Arbeitgeberin) beitreibt in B-Stadt und in A-Stadt Aluminiumwerke. Der Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Betriebsrat) ist der im Werk A-Stadt errichtete Betriebsrat, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 3 seit etwa 30 Jahren und seit 1994 im Wechsel mit der stellvertretenden Vorsitzenden B. ist.