I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 25.11.2015 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin ist seit dem 01.11.2009 bei dem Beklagten, der Inhaber einer Apotheke ist, als Diplom-Pharma-Ingenieurin (FH) beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 01.11.2009 (Bl. 13 ff. d. A.) und der Änderungsvertrag vom 28.02.2010 (Bl. 16 d. A.) zu Grunde. Zuletzt bezog die Klägerin eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.600,00 €.
Die Klägerin ist seit Mitte 2013 fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 23.09.2015 (Bl. 17 f. d. A.) machte sie gegenüber dem Beklagten die Abgeltung von 25 Urlaubstagen aus dem Jahr 2013 sowie 36 Urlaubstagen aus dem Jahr 2014 geltend.
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