BAG - Urteil vom 22.04.2010
2 AZR 80/09
Normen:
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 14; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 15;
Fundstellen:
AP AVR Caritasverand § 14 Nr. 1
NZA-RR 2011, 75
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 748/08
ArbG Berlin, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 16488/07

Ausschluss einer betriebsbedingten Änderungskündigung durch die Regelungen der AVR Caritas

BAG, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 80/09

DRsp Nr. 2010/15812

Ausschluss einer betriebsbedingten Änderungskündigung durch die Regelungen der AVR Caritas

Orientierungssätze: Der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit nach § 14 Abs. 5 AVR erfasst auch die aus betriebsbedingten Gründen erklärte ordentliche Änderungskündigung.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2008 - 19 Sa 748/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 14; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der Beklagte betreibt ein Krankenhaus in Berlin. Die im Februar 1950 geborene Klägerin ist dort seit dem 1. April 1990 vertragsgemäß als Krankenschwester in der Nachtschicht (sog. "Dauernachtwache") mit einer monatlichen Arbeitszeit von 80 Stunden beschäftigt.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien wird auf die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (im Folgenden: AVR) Bezug genommen. §§ 14, 15 AVR lauten:

"§ 14 Ordentliche Kündigung